Satzung des Vereins "Datensicherheit für Patienten" e.V.
Präambel
Aufgabe des Vereins ist es, die Bevölkerung über das Gesundheitssystem der Bundesrepublik Deutschland zu informieren und im Dialog mit den Bürgern – Patienten und Ärzten – Verbesserungsvorschläge auszuarbeiten.
Der Verein sieht das mangelnde Verständnis breiter Bevölkerungsschichten für das immer komplizierter werdende deutsche Gesundheitswesen als wesentliche Ursache für zahlreiche Probleme.
Durch eine objektive Aufklärung der Bürger über die Funktionsweise des Gesundheitssystems soll das Verständnis der Patenten für die Situation der Ärzte erhöht und damit das Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Arzt gestärkt werden.
Gleichzeitig sollen auf der Basis eines erhöhten Problembewusstseins Verbesserungsvorschläge für das Gesundheitswesen erarbeitet und so das Niveau der medizinischen Versorgung erhöht werden.
§ 1
Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Datensicherheit für Patienten. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz.
(2) Der Sitz des Vereins ist das Land Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein wurde am 25.2.2009 errichtet.
(5) Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
§ 2
Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Aufklärung der Bevölkerung über das Gesundheitssystem der Bundesrepublik Deutschland sowie die Ausarbeitung von Verbesserungsvorschlägen im ständigen Dialog mit den Bürgern. Das Problembewusstsein in der Öffentlichkeit für die aktuellen Strukturdefizite des Gesundheitssystems und insbesondere der Arzneimittelversorgung soll durch qualifizierte Hintergrundinformationen erhöht und so zu einem tieferen Verständnis des deutschen Gesundheitswesens ausgebaut werden.
Durch eine intensive Beteiligung breiter Bevölkerungsschichten soll auf lange Sicht das Niveau der medizinischen Versorgung erhöht sowie das Vertrauensverhältnis zwischen Patienten und Ärzten gestärkt werden. Insbesondere soll die Therapiefreiheit der Vertragsärzte in den Vordergrund gestellt werden, um eine dem aktuellen Stand der ärztlichen Kunst entsprechende Versorgung zu sichern.
Insbesondere soll die ärztliche Schweigepflicht erhalten werden.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch Öffentlichkeitsarbeit und Information verwirklicht. Dazu ist die Veranstaltung von Seminaren und Vortragsreihen geplant. Diese sollen sich einerseits an die Bevölkerung als ganze und andererseits auch an einzelne Gruppen mit spezifischen Interessen richten, wie z.B. Patienten (im Allgemeinen sowie mit besonderen Erkrankungen) und Ärzte.
Zudem werden im Dialog mit einzelnen Interessengruppen Verbesserungsvorschläge für das Gesundheitssystem ausgearbeitet. Zu diesem Zweck können Expertisen, z.B. in Form von Rechtsgutachten, eingeholt werden.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§ 3
Finanzierung des Vereins
Der Verein finanziert sich über Mitgliedsbeiträge. Weiterhin bemüht sich der Verein um die Werbung von Sponsoren zur Finanzierung seiner Tätigkeit.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe einer schriftlichen Eintrittserklärung gegenüber dem Vorstand erworben.
Sofern in der Person des Eintrittswilligen Gründe vorliegen, die offensichtlich den Zielen des Vereines widersprechen, kann der Vorstand aus diesen Gründen den Aufnahmeantrag der Person ablehnen.
Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung des Jahresbeitrages wirksam.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
§6
Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
§ 7
Mitgliedsbeiträge
Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 8
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern.
(2) Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
(3) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter zu unterschreiben.
§ 10
Wahl des Vorstandes
(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Zum Mitglied des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereines gewählt werden.
(2) Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 11
Aufgaben des Vorstandes
(1) Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte.
(2) Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
(a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
(b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
(c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts über die Tätigkeit des Vereins wie der Verwendung der Mittel.
(3) Der Vorstand kann sich zur Ausführung seiner Aufgaben eines Geschäftsführers bedienen.
§ 12
Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal des Geschäftsjahres, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter und bei deren Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 13
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) die Auflösung des Vereins,
c) den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
g) Verfassen inhaltlicher Konzepte zur allgemeinen Tätigkeit, zu besonderen Veranstaltungen und zu langfristigen Zielen des Vereins.
§ 14
Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung
(1) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung setzt der Vorstand fest.
(2) Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
§ 15
Beschlüsse der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
(2) Kann bei Wahlen zum Vorstand kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(3) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln.
Der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
§ 16
Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
§ 17
Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Betreuung krebskranker Kinder. Die Einrichtung, die ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne von §§ 52, 53 AO verfolgen darf, wird durch Beschluss der letzten Mitgliederversammlung vor Auflösung benannt.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 25.02.2009 errichtet.
Gründer