Verein "Datensicherheit für Patienten" e.V.

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie waren so freundlich und haben sich in die Protestliste gegen die Einführung einer onlinebasierten elektronischen Patientenakte eingetragen. Die Liste ist dem Verband der "Freien Ärzteschaft e.V." inzwischen zugeleitet und der Gesundheitsministerin vorgelegt worden. Viele tausend Patienten haben sich, wie Sie auch, gegen die Risiken einer unkontrollierbaren Speicherung von Gesundheitsdaten ausgesprochen.

Klage gegen die Einführung der e-Card

Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) sollte ab 1. Januar 2006 die zum 1. Januar 1997 eingeführte Krankenversicherungskarte in Deutschland ersetzen. Diese Einführung hat sich jedoch verzögert. Die Kritik an der gesetzlichen Konzeption hält an. Im Unterschied zur bisherigen Krankenversicherungskarte, gibt es nun erweiterte Möglichkeiten z.B. durch Vorzeigen der digitalen Identität. Sie kann auch durch private Krankenversicherungen abgegeben werden.

Insoweit enthält die elektronische Gesundheitskarte die Möglichkeit, Daten gemäß § 291 Abs. 2 Satz 1 SGB IV zu speichern. Es handelt sich hier um ärztliche Verordnungen (sogenanntes E-Rezept) und den Berechtigungsnachweis für EU-Ausländer (sogenannte europäische Krankenversicherungskarte). Der Bundesbürger hat dabei keine Kenntnis, wohin und wann die hochvertraulichen Daten seiner E-Rezepte übermittelt, wo und wie lange sie gespeichert werden und wer eventuell Einsicht in diese Daten nehmen kann.

Die Ärzteverbände und Ärztekammern kritisieren ein e-Card zu Recht, da es ohne große Probleme für einen Fachmann möglich sein wird, aus den Sammlungen von individuellen E-Rezepten eines Bundesbürgers ein vollständiges medizinisches Persönlichkeitsprofil anzufertigen, ohne dass der Bürger Kenntnis von den Inhalten dieser Auswertungen erhält. Dieses Persönlichkeitsprofil gestattet es interessierten Gruppen, den Bundesbürger in Risikogruppen einzuteilen, die den Betroffenen ein Leben lang anhaften.

Insoweit verstößt die elektronische Gesundheitskarte (in Verbindung mit § 291 Abs. 2 SGB V) gegen das Recht der informationellen Selbstbestimmung, welches zuerst im sog. Volkszählungsurteil 1985 vom Bundesverfassungsgericht festgestellt wurde.

Um einen solchen höchstpersönlichen verfassungswidrigen Eingriff zu vermeiden, muss sich gegen die elektronische Gesundheitskarte gewendet werden. Deshalb möchten wir Sie bitten, gegen die e-Card zu klagen. Bitte füllen Sie die Zustimmungserklärung aus und schicken Sie diesen an mich oder geben Sie diesen Abschnitt gelegentlich in der Praxis ab.

Danke für Ihre solidarische Einstellung, hier geht es um Ihr Recht, das man von staatlicher Seite beugen möchte und es geht nicht etwa um ärztliche Rechte, die verletzt werden. Gehen Sie gemeinsam mit mir gegen diesen Rechtsbruch vor.

Vertreten werden alle Patienten, die sich daran beteiligen, von Fachanwalt für Medizinrecht von Langsdorff aus Berlin.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Brandt & Krause
Rechtsanwälte in Kooperation
Kleine Märkerstraße 10
D-06108 Halle

Telefon (03 45) 2 02 32 34
Telefax (03 45) 2 02 32 35
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Internet www.ok-recht.de

Download "Zustimmungserklärung - Klage"

Klage-gegen-die-e-Card.pdf

Zustimmungserklärung: Klage gegen die Einführung der e-Card

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